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Unzulässiger Insolvenzantrag gegen Gesellschafter einer Limited bei Gesellschaftsschulden

Sachverhalt

Die Ast. beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ag. Er schuldete der Ast. als Inhaber der Firma I- Limited rückständige Sozialversicherungsbeiträge. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zunächst zugelassen. Die Firma I- Limited mit Sitz in Cardiff meldete durch den Ag. am 15.05.2001 eine unselbständige Zweigstelle in Kalefeld an. Der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit lag in Deutschland, die Geschäfte tätigte der Ag. Die Gesellschaft in England war zum 09.04.2002 aufgelöst. Mit Beschluss vom 28.05.2003 hat das Insolvenzgericht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Ast. hatte keinen Erfolg.

Nach § 14 InsO ist ein Gläubigerantrag nur zulässig, wenn der Gläubiger u. a. seine Forderung gegen den Schuldner glaubhaft gemacht hat. Dies ist der Ast. nicht gelungen. Nach § 28d SGB IV ist Beitragsschuldner der Arbeitgeber. Dies war die in England ansässige I- Limited. Eine Haftung des Ag. für deren Verbindlichkeiten hat die Ast. nicht darzutun vermocht.

 


Beschluss des Landgerichtes in Hannover vom 02.07.2003, Az. 20T39/03


Eine wirksam in England gegründete Limited, die eine unselbständige Zweigstelle in Deutschland betreibt, ist in Deutschland rechts- und parteifähig, auch wenn sie ihren tatsächlichen Sitz nicht in England, sondern in Deutschland hat.
Es ist das Recht des Staates anzuwenden, nach dessen Recht die Gesellschaft gegründet worden ist. Danach dürfte die Haftung der Gesellschafter für Schulden einer Limited grundsätzlich ausgeschlossen sein.

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