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Das Arbeitsgericht Erfurt verkündete am 23.01.2001 folgendes Urteil:

Das Arbeitsgericht Erfurt verkündete am 23.01.2001 folgendes Urteil:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

 

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

 

3. Der Streitwert wird auf DM XXXXXXXXXX,- festgesetzt.

 

4. Tatbestand:

 

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Arbeitsvergütung in Höhe von DM XXXXXXXXXX,- brutto.

 

5. Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

Der Kläger kann die streitgegenständliche Vergütung nicht vom Beklagten persönlich verlangen, da er nicht bei dem Beklagten, sondern bei der Empire Constructors Ltd. beschäftigt gewesen ist.

Ohne das es hierauf bei der Entscheidung des Rechtsstreites angekommen wäre, kann festgestellt werden, dass die in diesem Verfahren relevanten Rechtsbeziehungen des Klägers und des Beklagten zueinander, wie auch die Teilnahme am Rechtsverkehr außerhalb unter der Firma der Empire Constructors Ltd. erfolgten. Bei dieser Firma handelt es sich um eine nach englischem Recht errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 22.02.1999, mit der Firmennummer 3717261, von der Firma XXXXXXXXX mit Sitz in Kent, U.K. gegründet worden ist. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 1.000,- englische Pfund, aufgeteilt in 1.000 Anteile zu 1 Pfund. Die XXXXXXXXX Ltd. als Gesellschafterin der Empire Constructors Ltd. hielt hiervon 2 Anteile. Über die Firma XXXXXXXXX, haben die Beteiligten des Rechtsstreites, der Kläger als Sekretär, der Beklagte als Direktor, entsprechende Positionen in der Empire Constructors Ltd. übernommen. Unstreitig sind die Beteiligten des Rechtsstreites in dem für dieses Verfahren relevanten Rechtsverkehr als Vertreter der auf insgesamt 2 englische Pfund haftungsbeschränkten Gesellschaft in England aufgetreten.

Nach englischem Recht kann eine Ltd. "Limited liability company" als Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung auf die Einlage des Gesellschafters gegründet werden. Diese preiswerte und im Vergleich zu der Gründung einer GmbH nach deutschem Recht äußerst haftungsminimierende Möglichkeit am Rechtsleben teilzunehmen wird flächendeckend im Internet beworben- so z.B.:

 


"England Limited"

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Einmal pro Jahr ist eine Steuererklärung einzureichen.

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Zur Gründung der Gesellschaft bedarf es nur neben einem einzelnen Gesellschafter weiterer 2 Personen, einen Direktor und einen Sekretär. Diese Minimalanforderungen wurden vorliegend für die Empire Constructors Ltd. erfüllt und somit offensichtlich beim "Companies House " in England unter der bereits benannten Registriernummer in das Handelsregister eingetragen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).........

 


Urteil vom 19. März 1999 (Az. Rs C 212/97) Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft nicht verweigern kann, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat unter Ausnutzung der dortigen, weniger strengen Vorschriften gegründet wurde. Dies gilt auch dann, wenn am Hauptsitz der Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, sondern nur über die Zweigniederlassung. Bisher war nur im Falle der Beantragung der Errichtung von Zweigniederlassungen dieser „Non- Resident Limited`s“ stets der Nachweis gefordert worden, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit am Ort der Hauptniederlassung entfaltet wird. Konnte dieser Nachweis nicht geführt werden, war nach der sogenannten „Sitztheorie“ in Bezug auf die Rechtsfähigkeit der Hauptniederlassung der Gesellschaft das Gesellschaftsrecht des Landes anzuwenden, in welchem das Unternehmen tatsächlich seinen Sitz hat. Im Ergebnis war der überwiegende Teil von Anträgen auf Eintagung von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften durch die hiesigen Registergerichte zurückgewiesen worden. Da sich der Wirkungsbereich der EuGH auf die Mitgliedsstaaten der EG beschränkt, dürfte das gefällte Urteil auch nur für die Eintragung von Zweigniederlassungen von Bedeutung sein. Die Eintragungspraxis der Registergerichte bleibt hier abzuwarten.


gibt es keinerlei Gründe, eine nach dem Recht eines Mitgliedstaates der europäischen Gemeinschaft ordnungsgemäß errichteten Gesellschaft die Teilnahme am nationalen Rechtsverkehr zu verweigern.

Demgemäss wird die haftungsbeschränkte Einrichtung der Empire Constructors Ltd. und deren Wirken auch in Deutschland als rechtmäßig angesehen werden müßen.

Der Beklagte hat danach als Direktor der Empire Constructors Ltd. nicht sich persönlich, sondern die rechtswirksam errichtete Gesellschaft verpflichtet. Die von den Beteiligten des Rechtsstreites über die Gesellschaft angestrebte Haftungsbeschränkung für ihre Tätigkeit im Hoch- und Tiefbaugewerbe ist, wenn auch zur Überraschung des Klägers, auch im Innenverhältnis hinsichtlich der Rechtsbeziehung der Parteien zueinander wirksam geworden, mit der Folge, dass dem Kläger kein Anspruch gegenüber dem Beklagten persönlich zusteht.

 


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